Als Selbstständiger werden Sie bei der TK freiwillig versichert. Die TK berechnet Ihre Krankenversicherungsbeiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz. Als Mitglied der TK sind Sie automatisch auch pflegeversichert.
Beitragspflichtige Einnahmen
Beiträge zahlen Sie auf Ihre Einnahmen aus der Selbstständigkeit. Grundlage dafür ist Ihr steuerrechtlicher Gewinn. Haben Sie Betriebsausgaben, die den steuerrechtlichen Gewinn mindern, zieht die TK sie bei der Berechnung des Beitrags ab. Dazu gehören zum Beispiel Personalkosten oder Abschreibungen für Abnutzung oder Substanzverringerung.
Auch sonstige Einnahmen, zum Beispiel aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung, sind beitragspflichtig, ebenso der der von der Agentur für Arbeit gezahlte Gründungszuschuss. Auf die 300 Euro-Pauschale für die soziale Sicherung brauchen Sie allerdings keine Beiträge zahlen.
Bei den Krankenkassenbeiträgen können Sie positive Einnahmen nicht mit Verlusten aus anderen Einnahmearten ausgleichen. Es ist also nicht möglich, zum Beispiel Ihr Arbeitseinkommen durch Verluste bei der Vermietung zu vermindern. Haben Sie Einnahmen, fällt darauf auch der Beitrag an.
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So berechnen wir Ihren Beitrag
Grundsätzlich berechnet die TK den Beitrag der Selbstständigen aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.750 Euro. So hat es der Gesetzgeber festgelegt. Für Selbstständige, die monatlich weniger Einkommen haben als diese Grenze, gibt es jedoch noch eine andere Möglichkeit. Können Sie Ihre geringeren Einnahmen anhand Ihres Steuerbescheids nachweisen, berechnet die TK den Beitragssatz daraus. Mindestens erhebt sie den Beitrag jedoch auf die so genannte Mindestbemessungsgrenze. Sie beträgt im Jahr 2010 1.916,25 Euro. Für Existenzgründer gibt es zusätzlich besondere Regeln.
Bitte Steuerbescheide sofort an die TK weiterleiten
Erhalten Sie einen neuen Steuerbescheid, leiten Sie ihn bitte sofort unaufgefordert an die TK weiter. Die TK passt Ihre Beiträge dann dem Einkommen an, das in Ihrem neuen Steuerbescheid genannt wird - und zwar ab dem Monat, in dem Sie oder Ihr Steuerberater den Bescheid erhalten haben. So berücksichtigt Ihr Beitrag, wenn auch zeitversetzt, die Unterschiede in Ihrem Einkommen in verschiedenen Jahren.
Senden Sie der TK Ihren Steuerbescheid bitte immer rechtzeitig zu. Denn falls die TK einen neuen Steuerbescheid verspätet erhält, ist sie verpflichtet, bei höheren Einnahmen rückwirkend die Beiträge anzuheben. Niedrigere Einnahmen darf die TK nur für die Zukunft berücksichtigen.
erstellt am 05.02.09; zuletzt aktualisiert am 22.12.09
Quelle: TK