Schutz im Ausland

 
 
 
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Einsatzgebiete der Europäischen Krankenversicherungskarte

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Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) können Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes in den meisten Ländern direkt beim Vertragsarzt und bei einem Notfall auch im Vertragskrankenhaus vorlegen.

 

Einsatzgebiete der Europäischen Krankenversicherungskarte
BelgienMalta
BulgarienMazedonien
DänemarkNiederlande
EstlandNorwegen
FinnlandÖsterreich
FrankreichPolen
GriechenlandPortugal
GroßbritannienRumänien
IrlandSchweden
IslandSchweiz
ItalienSpanien
KroatienSlowakei
LettlandSlowenien
LiechtensteinTschechien
LitauenUngarn
LuxemburgZypern (griechischer Teil)

 

Die EHIC gilt auch in den dazugehörigen außereuropäischen Staatsgebieten:

Azoren, Ceuta, Französisch-Guayana, Guadeloupe, Gibraltar, Grönland, Madeira, Martinique, Melilla, Miquelon, Réunion sowie Saint-Pierre.

 

Die EHIC gilt beispielsweise nicht in folgenden Gebieten und Ländern Europas:

Andorra, britische Kanalinseln (zum Beispiel Jersey, Guernsey), Färöer-Inseln, Isle of Man, Monaco, San Marino, Svalbard (Spitzbergen, Bäreninsel), Vatikanstaat.

 

Andere Länder - hier gelten besondere Auslandskrankenscheine

In Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, in der Türkei und in Tunesien können Sie die Karte noch nicht einsetzen. Für diese Länder bekommen Sie bei der TK einen Anspruchsausweis, mit dem Sie bei den jeweiligen Krankenkassen vor Ort einen Krankenschein erhalten. Den Krankenschein legen Sie statt der Europäischen Krankenversicherungskarte beim Arzt oder im Krankenhaus vor.

 

Sie benötigen einen Auslandskrankenschein für eines der genannten Länder?

 

Dann erhalten Sie diesen von unserem Service-Team. Telefon: 0800 - 285 85 85 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands)

 

Anschriften

Die Anschrift der nächstgelegenen Krankenkasse erfahren Sie an der Rezeption Ihres Hotels, bei Ihrer Reiseleitung, der örtlichen Polizeidienststelle oder bei der Gemeindeverwaltung Ihres Urlaubsortes. Diese Stellen wissen in aller Regel auch, welche Ärzte und Krankenhäuser zugelassene Vertragseinrichtungen sind. Denn wenn die Behandlung nicht in einer anerkannten Einrichtung erfolgt, ist eine Kostenübernahme/ Kostenerstattung - unabhängig von der medizinischen Versorgung - grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Urlaubsländer außerhalb Europas

Mit Urlaubsländern außerhalb Europas bestehen - mit Ausnahme von Tunesien - keine Sozialversicherungsabkommen. Eventuell anfallende Behandlungskosten kann Ihnen die TK leider nicht erstatten. Wir empfehlen Ihnen daher, in jedem Fall eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.

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erstellt am 19.04.06; zuletzt aktualisiert am 26.06.09

Quelle: TK